Ratschläge für den sicheren Umgang mit Ämtern und Gemeinden

Der Bürger hat es mit einer Vielzahl von xxxxx Rechtsvorschriften und Behörden zu tun. Oft kritisieren die Bürger Ämter und Behörden, weil sie sich von Ihnen schlecht behandelt fühlen. Das liegt nicht am System unseres Staates sondern meistens daran, dass die Bürger ihre Rechte und Pflichten nicht kennen. Es gibt viele Möglichkeiten sich gegen Willkür, Errmessensmissbrauch und Rechtsbruch der Behörden zu wehren. Oft genug sind für solche Missstände einzelne Mitarbeiter verantwortlich. Die Dienstaufsicht ist oft lasch und meistens spielen eigensinnige und unqualifizierte Rechtsauslegungen die entscheidende Rolle. In manchen Behörden geht es drunter und drüber, weil mehr Arbeit als Personal da ist. Dennoch kümmern sich solche Behörden auch gern mit großem Eifer um läppische Details. Die Aufklärung über die Pflichten der Bürger erledigen die Behörden gern. Aber die Rechtsbehelfe werden nur so knapp wie möglich beschrieben. In kleinen Behrörden gibt es oft keinen Juristen, der im Streitfall klärend wirken könnte. Kleine Ämter und Gemeinden meinen, sie dürften sich verhalten wie Privatunternehmen. Bürgermeister und Gemeindevertreter glauben, Sie müssten dabei mitmachen. Gern vergessen sie, dass sie Vertreter der Bürger sind und deren Rechte vorrangig im Auge zu behalten haben.  Wir wollen versuchen, Ihnen einen Ratgeber zu liefern, damit Sie sich im Kontakt mit kommunalen Ämtern und Behörden besser orientieren können.

Wir können an dieser Stelle nur einige grundlegende Dinge für den Hausgebrauch darstellen. Den Rat eines Rechtsanwaltes für den Einzelfall können und wollen wir nicht ersetzen.

Verwaltungsakte in einer kleinen Gemeinde

Wenn der Staat etwas vom Bürger verlangt, muss er in der Form einer Behörde daher kommen. In unserer Gemeinde stellt sich die Frage , wer bei der etwas komplizierten Aufgabenteilung zwischen Gemeinde und Amt die Behördenfunktion wahrnimmt. Zur Klarstellung: Behörde ist ausschließlich das Amt. Vom Amt kommen die Verwaltungsakte. Der Bürgermeister ist keine Behörde. Nur in ganz seltenen Fällen kann er Verwaltungsakte unterzeichnen. Verwaltungsakte, die begünstigen oder belasten, müssen vom Amt kommen. Insbesondere ist der Bürgermeister keine Ordnungsbehörde. Der Bürgermeister vertritt aber die Gemeinde. Dabei ist er engen rechtlichen Bindungen unterworfen. Er darf z.B. keine privatwirtschaftlichen Aufträge vergeben. Das ist allein Sache des Amtes gemäß dortigen Vergaberichtlinien. Der Bürgermeister darf/muss allerdings die Aufträge unterzeichnen. Hier gilt die Regel, dass ab einem in der Hauptsatzung festgelegten Betrag (5000€; monatlich 500 €) die Unterzeichnung mit Dienstsiegel zu erfolgen hat. Sonst ist der Vertrag nur wenig bis nichts wert. Der Bürgermeister fertigt die Satzungen aus und unterzeichnet sie.

Die Satzungen sind eine wichtige Grundlage für die Erhebung von Gebühren und Beiträgen. Sie haben Rechtscharakter. Warum ist das wichtig? Der Staat kann vom Bürger nur dann etwas verlangen oder ihm Vorteile verschaffen, wenn er dazu eine Grundlage in rechtlichen Bestimmungen hat. Ministerielle Erlasse, Gerichtsurteile unterer Instanzen und ähnliches sind zwar von Bedeutung, schaffen aber keine rechtlichen Grundlagen. Eine Satzung ist kommunales Gesetz. Strenge Regeln bestimmen das Zustandekommen und die Form der Satzungen.

Beim praktischen Umgang mit dem Amt stellt sich also als erstes die Frage, welche Rechtsgrundlage hat das staatliche Verlangen. Verlangen Sie, dass diese vollständig benannt wird. Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung, Paragraph und Auslegung der Bestimmung. Lesen Sie auf Grund dieser Angaben nach, ob die Grundlagen hergeben, was man von Ihnen verlangt. Im Internet finden Sie alle Gesetze des Bundes und der Länder. Die Satzungen der Gemeinde sind (neuerdings auch Bebauungspläne) unter www.dassendorf.de veröffentlicht. Unter www.web-dassendorf.de finden Sie auch zahlreiche Bebauungspläne. Will man etwas von Ihnen, haben Sie das Recht zunächst angehört zu werden (außer Gefahr im Verzug). Daraufhin ergeht ein Bescheid. Hat der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, haben Sie 12 Monate Zeit zum Widerspruch. Nehmen Sie den Bescheid ernst und lassen sie ihn nicht liegen! Die Widerspruchsfrist ist normalerweise 1 Monat. Danach ist er gültig und Sie haben keine Möglichkeit der Anfechtung! Wird es mit der Einhaltung der Frist knapp, legen Sie mit einem kurzen Brief Widerspruch ein, fordern Sie Akteneinsicht und kündigen Sie eine Begründung nach Einsichtnahme in angemessener Zeit an. Will die Gemeinde Steuern, Beiträge oder Gebühren, dann ist innerhalb 4 Woche zu zahlen. Dagegen hilft nur eine Klage beim Verwaltungsgericht auf sofortigen Rechtsschutz. Das bringt meistens nichts! Beantragen Sie besser Stundung und/oder Ratenzahlung. Das kostet nur geringe Zinsen (derzeit 6%). Das sind jedenfalls deutlich weniger als eine Kontoüberziehung!! Haben Sie dem Bescheid widersprochen, haben Sie Anspruch auf einen Widerspruchsbescheid. Auch hier gilt es, die Fristen ernst zu nehmen. Wundern Sie sich nicht, wenn der Widerspruchsbescheid von derselben Behörde ggf. sogar vom gleichen Sachbearbeiter kommt. Das ist zulässig. Manchmal wird sofortiger Vollzug des Bescheides angeordnet. Umgekehrt können Sie Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Aber nur mit gewichtigen GRünden. Sonst haben Sie nur weitere Kosten.  Auch hiergegen können Sie sich durch vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht wehren. Jeder Widerspruchsbescheid ist der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterworfen. Sie können also gegen den Widerspruchsbescheid vor dem Verwaltungsgericht klagen. Geht es um einen streitigen Geldbetrag, ist der Streitwert dieser Betrag. Bei kleinen Beträgen ergeben sich so geringe Gerichtskosten. Bei pauschalen Streitwerten gilt eine Streitwerttabelle des jeweiligen Gerichts. Ein Anruf beim Verwaltungsgericht kann Klarheit schaffen. Pauschale Streitwert liegen erstaunlich hoch: 5000 €. Das Gericht will so eine Prozessflut vermeiden.

Sie können vor Gericht alles selbst ohne Rechtsanwalt vortragen. Die Verwaltungsgerichte sind unglaublich genau bei der Sachverhaltserhebung. Normalerweise können Sie auf die Gewieftheit der Richter am Verwaltungsgericht voll rechnen. Die bearbeiten ein spezielles Rechtsgebiet und kennen eigentlich schon alle Varianten. Achtung: Manche Richter haben allerdings vorgefasste Meinungen bei der Rechtsauslegung. Dann kann sich die Genauigkeit und der Kenntnisreichtum auch gegen Sie wenden. Es gibt u.W. keine Rechtsschutzversicherungen, die die Kosten von Verwaltungsrechtsstreitigkeiten (besonders Grundstücks- und Bausachen) übernehmen. Wenn es um Satzungsrecht (auch BPlan-Recht) geht, gilt die Regel, dass das Recht zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gilt. Die Gemeinden können also bis zum letzten Tag ihre Satzungen nachbessern. Es gibt kein Recht gegen das geltende Recht, aber Vertraueneschutz und Schadenersatzpflicht. INterssant wird dann auch die Kostenfrage. Eigentlich bleiben die KOsten dann an der Gemeinde hängen.

Das Amt hat keinen Volljuristen, deshalb beauftragt es bei Klagen oft Rechtsanwälte. Das heißt, dass im Falle des Unterliegens dessen Gebühren gezahlt werden müssen. Das kommt den Kläger teuer, wenn er verliert. Einfache Sachen muss das Amt vor Gericht selbst vertreten. Man kann versuchen, das beim Verwaltungsgericht zu verlangen.

Zivilrechtliche Kontakte mit der Behörde

Die Gemeinde tritt dem Bürger in vielen Fällen wie ein Privater entgegen. Meist geht es um Dienstleistungen, Kauf und Verkauf von Sachen. Dann verhält man sich so wie im Zivilrecht. Gehen Sie solche Kontakte nicht! wie unter Kaufleuten an. Die Behörde fällt nicht unter die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches.  Aufgepasst: Der Bürgermeister kann viel reden. Zu bestimmen hat er ohne das Amt wenig. Er kann das Amt kontrollieren, aber selbst kann er nur in engen Grenzen entscheiden. Was er darf, ist in der Hauptsatzung der Gemeinden nachzulesen. Hat der Bürgermeister seinen Zuständigkeitsrahmen überschritten, dann ist er für den Schaden haftbar. Aber nur wenn Sie es beweisen können.

Besonders kritisch sind Grundstücksangelegenheiten. Wenn die Gemeinde ein Grundstück erwerben will, ist sorgfältige Vorbereitung und ein gewisses Maß von Rechtskenntnis sinnvoll. Das hat seine Gründe darin, dass die Gemeinde durch Baurecht die Möglichkeit hat, die zukünftige Nutzung der Grundstücke zu bestimmen. Leider ist es eine geduldete (dennoch rechtswidrige) Praxis, dieses Recht zur Beeinflussung der Verhandlungen über Grundstückspreise und Kaufkonditionen zu benutzen. Die Methode geht etwa so: Wenn Du mir nicht verkaufst, dann machen wir auf dein Grundstück einen Spielplatz (oder Asylantenwohnheime u.ä.).

Stets sollten Sie sich in diesen Fällen sachverständigen Rat holen. Will die Gemeinde etwas von Ihnen und die Konditionen passen Ihnen nicht, dann fordern Sie dass die Gemeinde in Vorleistung für eine rechtliche Beratung tritt. Spätestens dann, wenn die Behörde mit irgendwelchen Rechtsgutachten argumentiert, sollten Sie fordern, dass Sie Ihnen auch ein Gegengutachten bezahlt. Dann zeigt sich, ob man mit Ihnen auf gleicher Augenhöhe verhandeln will. Lassen Sie sich nicht auf Gesprächsrunden ein, in denen Sie zahlreiche Gegenüber haben. Verlangen Sie, dass nur solche Personen teilnehmen, die vorher abgesprochen wurden. Machen Sie klar, dass Sie wieder gehen würden, wenn andere Personen teilnehmen, als abgesprochen ist. Nehmen Sie stets Zeugen mit, damit sie nicht Absichtserklärungen und Bedrängungen (vielleicht sogar rechtswidriger Art) ausgesetzt sind. Wenn Zeugen teilnehmen, sind Behördenmitarbeiter plötzlich sehr vorsichtig. Bürgermeister sind Ehrenbeamte und unterliegen dem Dienst- und Strafrecht der Beamten. Machen Sie Nötigungen (s.oben) aktenkundig und brechen Sie in diesem Fall das Gespräch unter Protest sofort ab. Machen Sie keine Handschlagversprechungen, weder zu Preis noch zu sonstigen Konditionen.  Erklären Sie stets, dass maßgeblich die schriftlichen und ggf. notariellen Vereinbarungen sein werden. Verbieten Sie Mitschriften, Ton- und Bildaufnahmen. Falls seitens der Behörde ein Gedächtnisprotokoll erstellt werden soll, verlangen Sie eine Kopie. Widersprechen Sie verfälschenden Darstellungen umgehend und schriftlich. Bedenken Sie: bei Grundstücksverkäufen handelt die Behörde wie ein Privater. Bei kommunalen Behörden ist besondere Vorsicht geboten. Sie machen das öfter und haben einen Erfahrungsvorsprung. Wählen Sie keinesfalls einen Notar, der regelmäßig mit der Behörde zusammen arbeitet. Überlassen Sie keinesfalls die Vertragserstellung der Zusammenarbeit von Behörde und Notar!

Legen Sie bei Schriftstücken jedes Wort auf die Goldwaage. Z.B.:  "grundsätzlich" heißt in klarem Deutsch : "nicht immer" oder "meistens" , aber keinesfalls "immer". Achten Sie bei "und" und "oder" auf den genauen Sinn.

Falls die Gesprächspartner von gesetzlichen Bestimmungen reden oder angebliche Forderungen oder Genehmigungsvorbehalte anderer Behörden ins Spiel bringen, lassen Sie sich diese zitieren. Fragen Sie sofort nach. Es ist eine besonders beliebte Methode, den Willen einer übergeordneten Stelle ins Spiel zu bringen, um die eigene Position durchzudrücken. Bleiben Unklarheiten, wieweit die gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich sind, brechen sie zwecks Klärung das Gespräch ab und vereinbaren eine Fortsetzung. Nehmen Sie sich viel, viel Zeit. Ihr Gegenüber hat auch Zeit. Er wird sogar für die Arbeit bezahlt. Im Streitfall hat er einen langen Atem, weil die Rechtsstreitkosten aus Steuermitteln bezahlt werden. Im Falle des Unterliegens heißt es dann in der Behörde: Wir haben durch den Rechtsstreit in dieser interessanten Rechtsfrage Klarheit bekommen. Zählen Sie nicht auf eine Rechtsaufsicht. Die gibt es nur in sehr wenigen Fällen. Gemeinden sind selbstverwaltete Körperschaften. Die Kommunalaufsicht bleibt meistens untätig, ebenso die Ministerien.

Satzungsrechtliche Streitigkeiten

Satzungen sind nicht sakrosankt. Satzungen haben die sonstigen gesetzlichen Vorschriften auf Bundes- und Landesebene zu beachten. Sie haben aufzuführen, auf welcher gesetzlicher Grundlage sie erlassen werden. Diese Grundlagen müssen natürlich die Gemeinde berechtigen, die Satzung zu erlassen. Besonders sind auch die verfassungsmäßigen Regelungen auf Klarheit und Bestimmtheit zu beachten. (Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich.) Fehlt eine Anlage zur Satzung, ist diese nichtig. Manchmal mangelt es auch an der förmlichen Bekanntmachung. In Gebühren- und Beitragsatzungen stellt sich oft die Frage nach der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung.

Bebauungspläne mit Bürgerbegehren stoppen

Lesen Sie unten, wie man neuerdings die Aufstellung /Änderung von Bebauungsplänen mit einem Bürgerbegehren verhindern kann. Die Anwohner des "Holunderbusch" haben das erfolgreich praktiziert.Seien Sie aufmerksam, wenn Sie von den ersten Planungsabsichten hören. Das Bürgerbegehren lässt sich mit geringen Mitteln einleiten und umsetzen. Die Kommunalaufsicht unterstützt Sie sogar. Wird das Bürgerbegehren von der Gemeinde abgelehnt, laufen die Rechtsstreite zwischen Gemeinde und Kommunalaufsicht. Sie sind dann nur Beteiligter/Zuschauer. Gemeinde und Kommunalsicht tragen die Kosten.

Ist der Bebauungsplan rechtskräftig beschlossen, dann wird daraus eine Satzung nach BauGB. Um die Rechtmäßigkeit von Bebauungsplansatzungen gibt es viel Streit.  B-Pläne sollen Art und Umfang der Nutzung der Baugrundstücke regeln. Das ist ein Eingriff in das grundgesetzliche Recht auf Eigentum und Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums. Das Baugesetzbuch stellt an das Zustandekommen und die Inhalte von B-Plänen umfangreiche Anforderungen. Es heißt oft, dass kein B-Plan bei genauer Prüfung rechtmäßig zustande gekommen ist und/oder rechtmäßige Regelungen trifft. Das ist der Grund dafür, dass es in Baurechtssachen viel Streit gibt.

Bebauungspläne sind eine gemeindliche Satzung für die Nutzung der Grundstücke. Juristen hebeln Bebauungspläne gern mit formalen Argumenten aus. Dazu müssen Sie die Entstehung der Pläne aufs genaueste studieren. Ein Laie wird so schnell nichts finden. Die meisten Rechtswidrigkeiten entstehen aber durch Abwägungsmängel. Die Anforderungen sind scheinbar streng, aber die Gemeinden weichen gern mit formelhaften Allgemeinplätzen aus und nehmen so die Ansatzpunkte. Wollen Sie gegen einen Bebauungsplan angehen, dann geht das nur innerhalb von 1 Jahr nach Rechtskraft. Vergessen Sie nicht, Ihre Einwendungen schon im Aufstellungsverfahren geltend zu machen. Sonst werden die Einwände vom Gericht nicht berücksichtigt. Die Klage gegen den Bebauungsplan läuft vor dem Oberverwaltungsgericht. Es herrscht Vertretungszwang. Der Streitwert ist hoch. Sie können ihn beim Oberverwaltungsgericht erfragen. Mit ca. 40.000 € und mehr müssen Sie rechnen.

Es gibt auch die Möglichkeit, im Baugenehmigungsverfahren die Prüfung der Rechtsmäßigkeit zu verlangen. Das ist besonders kompliziert, weil an sich die Prüfung eines B-Planes eine Sache des Normenkontrollverfahrens beim Oberverwaltungsgericht ist. Hierzu müssen Sie aber unbedingt einen Rechtsanwalt befragen.

Für Baurechtsfragen suchen Sie sich einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Spezialgebiet Baurecht. Die Materie ist zu kompliziert, als dass sie von Rechtsanwälten mit sonstigen Schwerpunkten genügend beherrscht werden könnte. Diese werden wahrscheinlich auch ein Mandat ablehnen. Ihre Rechtsschutzversicherung wird eine Kostenübernahme ablehnen. Es gibt keine Rechtsschutzversicherung, die Rechtschutz in Bausachen bietet.

Befreiungen und Ausnahmen

Von des Festlegungen des Bebauungsplanes kann man sich befreien lassen. Es gibt auch die Möglichkeit, Ausnahmen in Anspruch zu nehmen. Darüber entscheidet nicht die Gemeinde, sondern die Bauaufsicht beim Kreis. Von dort erhalten Sie einen Bescheid, wenn Sie beispielsweise die Befreiung von den Festsetzungen für Bäume, Dachneigungen o.ä. beantragen. Die Bescheide haben unter anderem die Gleichbehandlung der Antragsteller zu berücksichtigen. Gern spielen sich die Gemeindevertreter als Genehmigungsbehörde auf, obwohl die Entscheidung allein beim Kreis liegt. Die Gemeinde erklärt zu den Befreiungen und Festsetzungen lediglich das gemeindliche Einvernehmen. Das hält einige Gemeindevertreter nicht davon ab, sich als Genehmigungsbehörde zu empfinden. Gerade bei Befreiungen von den Festsetzungen sind der Willkür Tür und Tor geöffnet. Eigentlich sollten die Ausschussitzungen öffentlich sein. So steht es in der Gemeindeordnung. Die Mauscheleien nach Parteibuch oder Sympathie sind dadurch erleichtert, dass eine nichtöffentliche Behandlung der Befreiungsanträge angeblich  durch den Datenschutz gefordert ist. Diese Sichtweise steht auf schwachen Füßen. Immerhin ist neuerdings eine definitive Beschlussfassung über die Notwendigkeit einer nichtöffentlichen Behandlung dieser Themen Pflicht geworden. Man kann dann der Tagesordnung des zuständigen Ausschusses das Nötige entnehmen. Fragen Sie einfach einen Gemeindevertreter, der die Geheimhaltungspflicht ablehnt. Er wird Ihnen das berichten, was keiner Geheimhaltung sondern eher der Öffentlichkeit bedarf. 

Erfolgt in Ausnahme - und Befreiungsverfahren nach 4 Wochen keine Stellungnahme durch die Gemeinde, gilt das gemeindliche Einvernehmen als erteilt. Der Kreis kann und muss das Einvernehmen ersetzen, wenn es rechtswidrig versagt wird. Das macht er allerdings nur ungern, weil er sich dann in einem Rechtsstreit mit der Gemeinde ist, der von dort auf Steuerzahlerkosten geführt wird. "Interessanter Fall, den wir schon immer klären wollten", heißt es dann.

Mehr Demokratie im Planungsrecht! Neues Gesetz zeigt Wirkung

Dassendorfer Bürger nahmen das neue Recht in Anspruch und zogen das Verfahren durch. Hier in Kürze die inhaltlichen Details: 

Im Neubaugebiet "Am Holunderbusch" war ein größerer Bereich für Parkplätze und eine Sozialstation geplant. Das geplante Gebäude passte sich an die rundherum stehende Einfamilienhausbebauung an. Weil kein Betreiber für die Sozialstation gefunden werden konnte,  sollte das Gebäude nun durch ein weiteres massiges Gebäude mit Schlichtwohnungen ersetzt werden. Als sozialromantische Begründung hieß es, Wohnraum für junge Familien, Geringverdiener und Flüchtlinge sollte geschaffen werden. Dazu müsste allerdings der Bebauungsplan geändert werden. Wie in Dassendorf seit einiger Zeit üblich, sollte das im Ruckzuckverfahren als vereinfachte Änderung durchgezogen werden. Bei der Abstimmung über den Aufstellungsbeschluss für die beabsichtigte Änderung kam es wegen des irrationalen Stimmverhaltens einiger Gemeindevertreter zum Eklat.  Aus dem Schnellverfahren wurde aber nichts. Eine neue gesetzliche Möglichkeit hatte sich bei den betroffenen Bürgern herumgesprochen. Danach können die Bürger in der frühen Phase des Bebauungsplanverfahrens ein Bürgerbegehren einreichen, wonach ein Bürgerentscheid über die beabsichtigte Planung (/sänderung) durchgeführt werden soll. Dafür sind in Dassendorf ca. 250 Stimmen /Unterschriften erforderlich.

Angesichts der allgemeinen Empörung über die Absichten der Mehrheit in der Gemeindevertretung war dieses Quorum leicht zu erreichen. Bei ca. 350 Unterschriften hörten die Initiatoren auf zu sammeln. Das reichte. Das Bürgerbegehren auf Bürgerentscheid wurde von der Kommunalaufsicht genehmigt. Im nächsten Schritt hätten alle Bürger über den beantragten Bürgerentscheid abstimmen müssen. Dem Bürgerentscheid wichen die Befürworter der Maßnahme dann lieber aus. Sie hoben den Aufstellungsbeschluss auf, weil das Ergebnis eines Bürgerentscheides abzusehen war.  Allzu einfach war zu erkennen, wie die Seilschaften gestrickt waren. Die Neubürger am Holunderbusch wären fast Opfer der Kumpanei von SPD und Investor geworden.

Der Erfolg der Anlieger ist von allgemeinem Interesse, weil diese Gesetzesänderung den Bürgern endlich die Möglichkeit gibt, im Bebauungsplanverfahren entscheidenden Einfluß zu nehmen.

Die Gesetzesänderung wurde am 22.2.2013 durch den Landtag auf Initiative des Vereins "Mehr Demokratie" geschaffen. Die CDU hat gegen diese Form der Bürgerbeteiligung gestimmt. Bekanntlich ist das Bebauungsplanverfahren ein offenes Feld für interessenbestimmtes staatliches Handeln. Die Vielzahl der Rechtstreitigkeiten zeugt davon. Leider sind die gesetzlichen Bestimmungen immer lascher geworden, so dass Gerechtigkeit und Umwelt schnell unter die Räder kommen. Die neu eingeführte Strafbarkeit der Bestechung und Vorteilsnahme von Gemeindevertretern wird trotz der schwierigen Beweislage vielleicht Verbesserungen bringen.

Die gesetzliche Möglichkeit über das "Ob" einer Bauleitplanung einen Bürgerentscheid beantragen zu können, hat sich aber bereits in mehreren Fällen als scharfes Schwert gegen Planungswillkür und Interessentenklüngel erwiesen.

Bei der Nutzung der neuen Vorschriften ist unbedingt zu beachten, dass nur in der Anfangsphase der Bauleitplanung ein Bürgerbegehren auf Bürgerentscheid möglich ist. Es kann nur über das "Ob" nicht aber über das "Wie" abgestimmt werden. Betroffene sollten sich deshalb sputen und nicht lange abwarten. Die Fristen im vereinfachten Verfahren sind kurz und die Anhörungen lassen sich bis zur Unkenntlichkeit verkürzen. Hören, lesen Sie von den Plänen, heißt es aktiv werden. Erster Schritt sollte die Einsichtnahme in die gefassten Beschlüsse sein.  Wird die Einsichtnahme nicht auf Zuruf oder unvollständig gewährt, ist schriftlicher Antrag mit Fristsetzung beim Amt zu stellen. Im vorliegenden Fall kam den betroffenen Bürger zur Hilfe, dass durch eine Satzungsänderung die Zusammensetzung und Zuständigkeit der Ausschüsse in der Schwebe war.  Bürgermeisterin und Amtsverwaltung waren von der beabsichtigten Änderung wenig begeistert. Das ist nicht immer so. Eine entschlossene Mehrheit kann es schaffen, innerhalb von 6 Wochen das Verfahren soweit voran zu treiben, dass ein Bürgerbegehren an die Zulässigkeitsgrenze stößt.

Die Freude über die neuen Möglichkeiten der Bürger im Baurecht ist allerdings ein wenig getrübt. Die neuen Bestimmmungen gelten nicht für baurechtliche Satzungen, z.B.  Abrundungssatzungen nach §34 BauGB oder Erhaltungssatzungen. Nach geltender Rechtsprechung bedarf es keines Aufstellungsbeschlusses für einen rechtmäßigen Bebauungsplan. Heilungsvorschriften unterschiedlichster Art machen das möglich. Ob die neuen Bürgerrechte auf diesem Wege ausgehebelt werden können, dürfte wohl bald Gegenstand der Rechtsprechung werden. Immerhin hatte der Städtetag mit diesem Einwand gegen das Gesetz argumentiert.

Es sollte nicht unerwähnt bleiben, dass diese neue Regelung von der derzeitigen Mehrheit im Landtag (SPD, Grüne, Dänische) beschlossen wurde.  Sie findet sich etwas versteckt im §16 g der Gemeindeordnung Schleswig-Holsteins Abs. 2 " Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über : 1. ... 6. Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung mit Ausnahme des Aufstellungsbeschlusses sowie dessen Änderung, Ergänzung oder Aufhebung, ..... "

Weiteres ist zu finden unter : Landesverordnung zur Durchführung der Gemeinde-, der Kreis- und der Amtsordnung (GKAVO) Vom 5. November 2008 § 9 Durchführung des Bürgerbegehrens nach § 16 g der Gemeindeordnung GKAVOrzahlerkosten ausgetragen wird.

 

 

Haben Sie den Mut sich zu wehren. 

Mit diesen Zeilen wollten wir Sie ermutigen, sich nicht so ohne weiteres unterkriegen zu lassen, wenn eine Behörde Sie schlecht behandelt. Manch einer kreidet es unserer Gesellschaftsordnung an, wenn er von einer Behörde ausgetrickst wird. Dazu gibt es aber keinen Anlass. Wir haben das Glück, dass wir in einem Staat leben, in dem der einzelne Bürger sich staatlichen Übergriffen auf der Verwaltungsebene gut erwehren kann. Dazu muss er aber seine Rechte kennen.

rss feedDie Corona Epidemie hat die gesamte Welt kalt erwischt. Man hätte eigentlich ahnen können, dass über kurz oder lang die Globalisierung mit der schnellen Ausbreitung von Pandemien einhergehen wird. Die Welt der Gender-Ideologen, Globalisten, Gutmenschen, Greta-Fans, Energiewender u.a. ist eigentlich erschüttert. Nachbarschaftliche Hilfe und Zuwendung sind angesichts der sozialen und epidemiologischen Isolation angezeigt. Anywhere is out.  Bald  wird sich die Frage stellen, wer die unvorstellbaren Kosten des wirtschaftlichen Stillstandes und der Corona-Schäden zu zahlen hat.  Bleiben die Beschränkungen der Freiheitsrechte erhalten? westerwelle Frühe Rufer machen nachdenklich. Hören Sie Westerwelle links, Heute zeigt sich, mit voller Abasicht wurden die Freiheitsrechte der Bürger gebrochen. Kindern wurden wichtige Lebensjahre gestohlen und Kranke mussten einsam sterben, Im Verwaltungsgericht Osnabrück hat der Vorsitzende Richter durch Zeugenvernehmung offen gelegt, die Schwurbler und Covidioten lagen richtig. Verfasungsbruch in der übelsten Form. Lesen Sie hier. Verwaltungsgericht Osnabrück Mitschrift.

Die internationale Lenkungskaste in EU und UNO hat schon ihre Pläne aufgedeckt. Corona gab und die "Klimakatastrophe" gibt den willkommenen Anlass zu einem "great Reset".  Von Klaus Schwab erfahren wir, wie wir zu leben haben. Wir werden ärmer aber glücklicher, wird verkündet. Der große Umbruch ist auch zum Thema der EU geworden und heißt dort GreenDeal. Die Eingriffe in die Meinungs- und Pressefreiheit werden deutlicher. Das Verfassungsgericht musste klare Grenzen setzen. Aber werden sie beachtet? Ein Lichtblick ist das Urteil des BVerfG in der Sache BMZ ./. NIUS.

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Recht haben und Recht bekommen

Beim Umgang mit Behörden und Ämtern ist Vorsicht geboten. rechthabenundbekommenNicht immer halten sich diese an ihre Verpflichtung zur Wahrhaftigkeit und Rechtstreue. Besonders bei Grundstücks-angelegenheiten muss der Bürger vorsichtig sein. Der sprichwörtliche längere Arm bekommt dann  seine konkrete Gestalt. Bei kleinen Ämtern und Gemeinden ist Rechtstreue ein dehnbarer Begriff. Wie Sie sich unter diesen Bedingungen am besten verhalten, das lesen Sie hier.

Umgang mit Amt und Bürgermeister

 

 

genderGAGAHier gibt es kein GenderGAGA. GenderGAGA verhöhnt die Frauen und zerstört die Sprache.