Bürgerbegehren,
Gesetzesänderung für mehr Demokratie kam zu spät
Bis zum 8.Februar 2013 galt gemäß Gemeindeordnung die Regel, wonach Bauleitplanverfahren ausschließlich in die Zuständigkeit der Gemeindevertretung fallen. Die Volksinitiative "Mehr Demokratie" e.V. hatte im Jahre 2012 ein Volksbegehren erfolgreich eingeleitet, das für die Landesregierung Anlass zu einem Gesetzentwurf für mehr basisdemokratische Elemente in der Gemeindeordnung Schleswig-Holsteins sorgen sollte. Unter anderem sollten erstmalig auch Bauleitplanungsangelegenheiten Gegenstand von Bürgerbegehren sein
dürfen. Die neuen Möglichkeiten sollten sich aber ausschließlich auf den Aufstellungsbeschluss beschränken. Damit sollten die Bürger über das Ob aber nicht über das Wie entscheiden können. Diese Beschränkung ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz ,wonach nur der demokratisch legitimierte Souverän die Vorschriften zur Nutzung der Grundstücke gemäß BauGB beschließen darf. Zwar gehen die Möglichkeiten für Bürgerbegehren in Bayern deutlich weiter, dort sind aber bereits Entscheidungen in Bürgerbegehren aus diesen Gründen von den Gerichten einkassiert worden. Im Landtag ist das neue Gesetz mit der klaren Absichtserklärung "beim Aufstellungsbeschluss ist Schluss !" verabschiedet worden. Einige Bürger und die CDU haben daher überlegt,
ob das neue Gesetz für die Bemühungen gegen den Bebauungsplan 27 genutzt werden könnte. Der Aufstellungsbeschluss für den B-Plan 27 war bereits im Jahr 2011 gefasst worden. Seitdem war das Bauleitplanverfahren mit den Beteiligungen der Bürger nach §§ 3,4 BauGB vorangeschritten. Somit war es für ein Bürgerbegehren auf der Basis des neuen Gesetzes eigentlich zu spät. Als im August 2013 von der Gemeinde alle Schritte nach dem Aufstellungsbeschluss aus einem formalen Grund wiederholt werden mussten, konnte man argumentieren, nun sei die Sache auf den Aufstellungsbeschluss zurückgefallen. Das neue Gesetz greife. Tatsächlich war das aber sehr zweifelhaft. Die Neuauflage des Verfahrens erfolgte nämlich nur wegen neu bekannt gewordener Veröffentlichungsvorschriften. Trotz dieser Sachlage sollten alle denkbaren Möglichkeiten des neuen Gesetzes in Anspruch genommen werden, um den B-Plan 27 zu verhindern. Binnen weniger Tage konnten genug Unterschriften gesammelt werden. Der Antrag auf ein Bürgerbegehren wurde beim Bürgermeister zwecks Genehmigung durch die Kommunalaufsicht eingereicht. Wie von dort bereits informell angekündigt, wurde der Antrag auf ein Bürgerbegehren von der Kommunalaufsicht abgelehnt. Es lag eine interne Anweisung des Innenministeriums vor, wonach die neuen Mitwirkungsmöglichkeiten nur dann genutzt werden können, wenn das Verfahren nicht bereits fortgeschritten sei. In diesen Fallen gebe es keine Gestaltungsmöglichkeit durch ein Bürgerbegehren. Deshalb sei der Antrag abzulehnen. So entschied dann auch der Landrat. Der Bescheid ging an die Initiatoren, die gegen den Bescheid eine gerichtliche Entscheidung hätten suchen können. Die diesbezügliche Frist lief Anfang Januar aus. Den Iniatoren lag ein Angebot vor, wonach sie von den Verfahrenskosten freigestellt würden.Auch im Fall des Unterliegens.Letztendlich blieb aber entscheidend, dass die Chancen in dieser Sache bei Gericht Erfolg zu haben, gering waren. Wahrscheinlich hätte das Verwaltungsgericht die Angelegenheit sogar zügig zur Entscheidung gebracht. Mit einer Klage hätte somit der B-Plan 27 nicht verhindert werden können! So bleibt es das zweifelhafte Verdienst der SPD und GuD zugunsten der Kreissparkasse Immobilien GmbH und der beteiligten Planer eine schöne Wiesenlandschaft zerstört zu haben. Die GRÜNEN stimmten mit, obwohl sie doch stets den Flächenverzehr durch Versiegelung beklagen.