Neubaugebiet an der B 207; Erschließungsarbeiten ohne B-Plan
Im Neubaugebiet laufen die Erdarbeiten auf Hochtouren. Aber einen Bebaungsplan gibt es immer noch nicht. Auch die 22. Änderung des Fläcghennutzungsplanes für das Gebiet ist noch nicht beschlossen und noch nicht genehmigt. Bürgermeisterin Falkenberg hatte zwar schon für herbst 2012 den Bau der ersten Häuser angekündigt. Aber daraus wurde nichts. Gern wollte sie dann auch noch vor der Wahl die Pläne verabschieden. Dabei unterlief ihr aber ein gravierender Fehler. Den Gemeindevertretern lag keine Abwägung der eingegangen Anregungen und Einwände vor. Dennoch wurde mit den Stimmen von GuD und SPD die Änderung des Flächenutzungsplanes beschlossen. Der Plan muss vom MInisterium genehmigt werden. Mit diesem schweren Fehler gab es keine Chance auf Genehmigung. Das hat das Innenministerium der Gemeinde signalisiert, weshalb der Beschluss zum Flächennutzungsplan aufgehoben werden musste. Anschließend wurde er in geänderter Form neu gefasst. Die schikanöse Ausweisung einiger Flächen als landwirtschaftliche Flächen wurde gestrichen. Damit wäre die Änderung des F-Planes wohl auch kaum genehmigungsfähig gewesen.
Man könnte dies als Formalie verstehen. In Wirklichkeit zeigt sich, dass die Vetreter von GuD und SPD an einer gerechten Abwägung, wie sie vom BUndesbaugesetzt gefordert wird kein Interese haben. Der Plan wird durchgedrückt, egal was kommt. Dafür spricht auch, dass man mit den Erschließungsmaßnahmen beginnt, obwohl der Bebauungsplan noch nicht rechtskräftig ist. Die Fläche wird derzeit total umgekrempelt und man fragt sich, was passieren würde, wenn dies ein Privatmann machen würde.
Von den Maschinen wird die gesamte Grasoberfläche der Weidenfläche zerstört. In großem Umfang werden Erdmassen bewegt. Der Mutterboden wird mit Mineralschredder zerstört und teilweise werden Straßenränder/ Kantsteine mit Beton befestigt. Der Eingriff in Natur und Landschaft zerstört auch den Lebensraum der dort vorhandenen Tiere. Der natürliche Boden wird zerstört. Die Maßnahmen widersprechen offensichtlich den Grundsätzen des Bodenschutzes und den Regelungen des BNatSchG §14 Abs.1, §19 Abs.1, §7 Abs.1 u.a.. Sie überschreiten bei Weitem die Geringfügigkeitsgrenze nach §11 LNatSchG von 30 cbm und 1000 qm. Die Gemeinde plant zwar seit längerer Zeit diese Fläche in ein Baugebiet umzuwandeln. Gegen diese Absichten ist aber ein Bürgerbegehren geplant. Im Bauleitplanverfahren werden derzeit die Pläne ausgelegt. Anwohner klagen gegen die Pläne der Gemeinde sind angekündigt.
Die Maßnahmen der Eigentümer und Bauunternehmen sind nach § 69 Abs.3 Nr.1 BNatSchG ordnungswidrig. Die untere Naturschutzbehörde (UNB) beim Landkreis ist für die Verfolgung zuständig. Eigentümer ist dem Vernehmen nach die Immobilien GmbH der Kreissparkasse. Vorsitzender des Verwaltungsrates der Kreissparkasse ist Landrat Krämer.