Rettet den Kindergarten
So nannte sich die Elterninitiative, die meinte, dass die Existenz des evgl. KIndergarten bedroht sei.
Das brachte sie mit der Kündigung eines unzeitgemäßen Vertrages mit voller Kostenerstattung in Verbindung. Gegen die Kündigung wollte sie ein Bürgerbegehren starten, das vom Verwaltungsgericht verboten wurde. Die freie Entscheidung der Bürger sei durch die Falschinformationen der Initiative gefährdet. Die Kirchengemeinde klagte gegen die Kündigung und zog ihre Klage nach Belehrung durch den Richter wegen drohender Klageabweisung zurück. Dann klagte sie nochmals. Anschließend erneut Klagerücknahme. 3 Niederlagen vor Gericht müssten reichen. Die Vertreter der neuen Mehrheit marschierten damals allen voran. Herr Claßen ganz vorne. Jetzt stellt sich heraus, dass der Kindergarten mit den von der CDU ermittelten finanziellen Zuweisungen klar kommt. Der Kindergarten existiert und wird weiter bestehen bleiben. Auch ein neuer Vertrag mt der Kirchengemeinde ist nicht dringend. Seit 8 Monaten ist Frau Martina Falkenberg im Amt. Aber ein neuer Vertrag ist wohl nicht so dringend. Auch in 2009 wird die Kindertagestätte nach den von der CDU im Jahre 2006 und 2007 beschlossenen Regeln gefördert.
Wo sind jetzt die Protestierer? Heute ist klar: mit Gott und KIndern sind die Dassendorfer an der Nase herumgeführt worden. Juristisch kühl formulierte damals das Gericht:
"Angesichts der nachweisbaren Umstände der Kindergartenkündigung erscheint auch die Überschrift des Bürgerbegehrens "Rettet den Kindergarten" als unzulässige Wählerbeeinflussung. Mit dieser Formulierung wird der Eindruck erweckt, dass nur durch Aufhebung der am 14.06.2005 beschlossenen Kündigung die Existenz des evangelischen Kindergartens gesichert werden kann. Dies ist jedoch rein spekulativ."
und weiter
"Darüber hinaus gibt der Text des Bürgerbegehrens die tatsächlichen Hintergründe der Kündigung des Kindergartenvertrages in einem wesentlichen Punkt derart falsch wieder, dass die freie und sachliche Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger gemäß § 7 Abs. 1 DVO-GO gefährdet ist."