Öffentlichkeit der Sitzungen der Gemeindevertretung
Bei erster Sicht könnte man glauben, dass die Öffentlichkeit der Sitzungen kein besonderer Streitpunkt ist. Aus einem Beitrag in den Falkenberg-News erkennt man, in Wirklichkeit keit ist es anders. Sind die Sitzungen öffentlich, wird offenbar, wer sich für und gegen die jeweiligen Anliegen einsetzt. Sind sie Sitzungen nicht öffentlich, bleibt das unklar. Es gibt also widerstrebende Interessen, die Öffentlickeit der Sitzungen zu sichern und umgekehrt sie zu schmälern. Der Bürger kann oder soll nicht erkennen, was die Gemeindevertreter mit ihrem Mandat machen. Klar ist, dass berechtigten Interessen Einzelner (meist Antragsteller in Bausachen) berücksichtigt werden müssen. Umgekehrt sind auch die Interessen der Bürger zu bedenken, die in gleich gelagerten Fällen Anträge stellen wollen. Anspruch auf Gleichbehandlung kann aber nur dann geltend gemacht werden, wenn die Umstände des einzelnen Falles bekannt sind. §34 der Gemeindeordnung legt die Latte sehr hoch, wenn Nichtöffentlichkeit beschlossen werden soll. Eine zweidrittel Mehrheit ist erforderlich.
Damit die Frage der Öffentlichkeit transparent entschieden wird, gibt es eine extra Regelung. Über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden; ohne Beratung über den Antrag wird in öffentlicher Sitzung entschieden. Diese Regelung ist nach einem Kompromiss (übrigens auf Betreiben der FDP) in die Gemeindeordnung aufgenommen worden. Es hieß, das sei nicht praktikabel. Bevor dieser Regelung ab 2003 galt, wurde über die Öffentlichkeit nämlich verdeckt im nichtöffentlichen Teil entschieden. Das ist seit dem nicht mehr zulässig. Im öffentlichen Teil der Sitzung wird ohne Beratung öffentlich entschieden, was nicht öffentlich behandelt werden soll. Dabei ist natürlich der Gegenstand der geplanten Entscheidung in nicht öffentlicher Sitzung anzugeben, damit der Bürger erkennen kann, was in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden soll. Es reicht nicht, als Antragsgegenstand pauschal nichtsagende Bezeichnungen zu wählen. Zum Beispiel: Antrag auf Ausnahme vom Bebauungsplan oder Befreiung von den Festsetzungen. In nichtöffentlichen Sitzungen dürfen ausschließlich berechtigte Gemeindevertreter (Ausschüsse auch BM) teilnehmen. Antragsteller sind nicht berechtigt an nichtöffentlichen Sitzungen teil zu nehmen. Die Teilnahme als Berater bewirkt einen privilegierten Einfluss auf das Beratungsergebnis. In der Güterabwägung von Öffentlichkeitprinzpip, öffentlichem Interesse sowie berechtigten Einzelinteressen überwiegt deutlich das Prinzip der Öffentlichkeit des Beratungsgeschehens. Die Öffentlichkeit mit abwegiger Überbewertung der privaten Interessen ist eine Umgehung des Öffentlichkeitsprinzips.
Um es ganz klar zumachen, hat der Gesetzgeber eine zussätzliche Verpflichtung geschaffen. Nach der nichtöffentlichen Beratung ist der Beschluss öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist wiederum der Inhalt so deutlich zu machen, dass der Bürger erkennen kann, um was es in der Beratung ging. Pauschale nichtssagende Mitteilungen sind eine Umgehung des Prinzips der Öffentlichkeit.
Eigentlich ist alles geregelt. Leider gibt viele Möglichkeiten, die gesetzlichen Bestimmungen zu unterlaufen. . Das Amt bestätigt gern das öffentliche Interesse an nicht öffentlicher Beratung. Stempel drauf: Vertraulich! Damit zwingt das Amt die Gemeinvertreter zu nicht öffwntlicher Beratung. Die öffentliche Diskussion von heiklen Angelegenheit kann Ansprüche auf Gleichbehandlung auslösen. Auch einzelne oder alle Gemeindevertreter sind an nöff. Beratung interessiert. Sie wollen lieber ihre eigentlichen Motive und Argumentation nicht bekannt werden lassen. Wird unzulässig nicht öffentlich entscheiden, ist die Entscheidung nichtig. Aber davon weiß außer den Beteiligten keiner. Ein schwaches Schwert. Wie auch sonst, ist es leicht die gesetzlichen Bestimmugen zu missachten. Strafrechtliche oder ordnungsrechtliche Sanktionen müssen nicht befürchtet werden. Vermögensschäden können nicht geltend gemacht werden, wenn die nichtige Entscheidung öff. wiederholt wird. In der nöff. Sitzung ist schon alles gesagt. Argumente sind dann nicht mehr nötig.