Verschiebebahnhof - Amtsumlage und Kreisumlage
Vom Amt wurde kürzlich verbreitet, die Amtsumlage sei gesunken. Damit könnte der Eindruck verbunden sein, dass irgendwo substantiell gespart worden sei. In Wirklichkeit ist die Reduktion auf Änderungen bei der Finanzierung der Kosten der Flüchtlinge zurückzuführen. Diese Finanzierung ist ein fast unentwirrbares Knäuel von milliardenschweren Finanztransfers zwischen Bund, Ländern, Kreisen/Städten und Gemeinden. Auch die Agentur für Arbeit und die Krankenversicherung sind Teilnehmer des Verschiebebahnhofes. Anerkannte Migranten, Flüchtlinge, Subsidiäre haben einen Anspruch nach SGB II beim Jobcenter der Agentur für Arbeit. Dazu kommen die Kosten für Familienasyl der Anerkannten (SGB II), Geduldete mit Abschiebeverbot, ausreisepflichtige Geduldete, unbegleitete Minderjährige (SGB VIII) und abgelehnte Ausreisepflichtige nach SGB XII. Asylantragsteller haben im Verfahren Anspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Auch die Verwaltungskosten und Gerichtskosten sind nicht unerheblich. Im Kreishaushalt kann man die Steigerung der Personalkosten in der Ausländerbehörde verfolgen. Sogar die Krankenkassen finanzieren infolge zu geringer Beiträge für SGB II-Bezieher die Gesundheitskosten, weil der KV-Beitrag nur etwa 30% der tatsächlichen Kosten beträgt. Wenn man alles einrechnet, wurden auf diesem Verschiebebahnhof 2018 ca. 45 Mrd. € umgeparkt. Da einem bei diesen Beträgen durchaus schwindelig werden kann, hier die 45 Mrd. € als komplette Zahl. 45.000.000.000 €. Welche Bürger schließlich am meisten zahlen, ist noch komplizierter. Am Ende ist es aber hauptsächlich der Steuerzahler und der Zahler von Sozialversicherungsbeiträgen.
Da macht es am Ende auch nichts aus, wenn die Kitakosten für Flüchtlinge und Asylbewerber vom Amt übernommen werden. 194.000 € von den Gemeindehaushalten in den Amtshaushalt. Bei solchen Beträgen sind die 5.173 € für Worth nur noch Peanuts. Bei den Summen, die für die Finanzierung aufgebracht werden, spielt das auch keine Rolle mehr. Nur ca. 2 % des hier zu finanzierenden Personenkreises sind als Asylanten nach Art. 16a GG anerkannt. ,