Brief wahlauszählung EU-Wahl 2024
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Briefwahlstimmen werden im Amt gesammelt. Später werden sie in einem eigens dafür eingerichteten Wahlbüro ausgezählt. Das ist zunächst nicht zu beanstanden, aber die Kenntnis der regionalen Verteilung der Stimmen im Amtsbereich geht dabei verloren. Leider wird die Möglichkeit der Briefwahl intensiv genutzt. Deshalb hatten sich dem Briefwahlbüro ganze Berge von Briefwahlkuverts angesammelt. Das Briefwahlverfahren ist eigentlich wenig demokratisch, denn das Abstimmungsgeheimnis ist nur sehr begrenzt gewahrt. Es enthält außerdem ein erhebliches Missbrauchspotential. Die Auszählung der Briefwahlstimmen ist öffentlich. Ein Grundsatzbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (Urteil des BVG vom 3.März 2009 , 2 BVC 3/07) bestätigt dieses Prinzip.
„Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl, der sich aus den verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen für Demokratie, Republik und Rechtsstaat ergibt, gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlich überprüfbar sind, soweitnicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen. Dabei kommt der Kontrolle der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses eine besondere Bedeutung zu.“ (Urteil des BVG vom 3.März 2009 , 2 BVC 3/07).
Die Regelungen der Bundeswahlordnung dienen dazu, diesen Grundsatz umzusetzen. Die Bundeswahlordnung verlangt u.a., dass der Wahltisch von allen Seiten zugänglich sein muss. Die Wahlbeobachtung zeigte, dass die Öffnung und Verwertung der Wahlbriefe korrekt war. Jeder Brief wurde auf Plausibilität von Unterschrift und Wahlberechtigtem geprüft. Trotz der vielen Parteien wurden alle Stimmzettel trotz Überlänge sorgfältig auseinander gefaltet.
Leider war der Zugang zum Wahltisch entgegen der Bundeswahlordnung gesperrt. Das Amt hatte eine Stuhlreihe aufgestellt. Vor die gegensinnig aufgestellte Stuhlreihe durften Beobachter nicht gehen. Aus dem beigefügten Bild ist zu erkennen, wie man sich die Öffentlichkeit vorstellt. Eine Kontrolle der Ermittlung der Stimmabgabe konnte unter diesem Umständen nicht stattfinden.
Die Auswertung und Auszählung der Stimmen ist ein legislativer Akt. Dabei ist das Amt nur logistisch und unterstützend tätig. Daran hielt sich die Leiterin des Ordnungsamtes nicht. Sie mischte sich in die Funktion des Wahlleiters ein, der dies auch hinnahm. Leider wurde auch der Amtsdirektor nicht tätig. Er besuchte das Briefwahllokal. Er unternahm aber nichts, um die Verstöße gegen die Bundeswahlordnung zu beheben. Die Beschwerde zur Ausgrenzung der Öffentlichkeit und Amtsanmaßung der Ordnungsamtleiterin beantwortete er schmallippig . Eigentlich für einen Amtsdirektor mit Besoldungsgruppe B2 9080,76 € /Monat (plus, plus ..) unter Niveau. Es ist zu befürchten, dass die verfassungsmäßig gebotene Öffentlichkeit bei der nächsten Wahl erneut verhindert wird. Deshalb ist eine Wahlprüfungsbeschwerde bei der Bundestagsverwaltung zwecks Vorlage im Wahlprüfungsausschuss des Bundestages auf dem Wege.
Die Verstöße gegen das Öffentlichkeitsprinzip bei der Stimmenauszählung wiederholen sich in Dassendorf. So musste bei der EU-Wahl 2019 erst die Polizei für den freien Zugang sorgen. Bei den Kommunalwahlen soll der Wahlraum mit Tischen abgesperrt worden. Besucher mussten auf dem Gang bleiben. Für die Wahlauszählung werden kleine Klassenzimmer der Schule verwendet. In diesem Jahr wurde für die Briefwahlauszählung der Gemeindesaaal genutzt. In der Schule gibt es gut geeignete Räumlichkeiten, um drangvolle Enge zu vermeiden.