Baumschutz; was ist genehmigungsfrei erlaubt?
Immer wieder wird die Frage gestellt, welche gesetzlichen Regelungen zum Baumschutz bestehen. Die Rechtslage hat sich in den letzten Jahren gründlich geändert. Viele Übertreibungen sind fallen gelassen worden. Die Umweltgesetzgebung ist lebensnäher geworden. Dennoch ist es schwierig sich in dem Regelungsgeflecht zurechtzufinden. Die Rechtslage ist einfacher, wenn man sich auf die Fälle beschränkt, die in der Gemeinde am häufigsten vorkommen. Der heutige Stand ist, betrachtet für die meisten Fälle, die in Dassendorf auftreten, folgendermaßen:
1. Besteht für ein Grundstück ein Bebauungsplan (B-Plan) oder ähnliches, dann gelten allein die Bestimmungen des B-Planes.
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sagt dazu in §18 Abs.2:
(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14 bis 17 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt.
In §§14 bis 17 BNatSchG stehen die Vorschriften, nach denen Umwelteingriffe genehmigt und ausgeglichen werden müssen. Das heißt, die wesentlichen Vorschriften des BNatSchG gelten im Gebiet eines Bebauungsplanes nicht. Eine Ausnahme gibt es:
Sind Bäume durch Festlegungen im Bebauungsplan (B-Plan) speziell geschützt, dann dürfen diese Bäume deswegen nicht gefällt werden. Ob ein Baum durch den B-Plan geschützt ist, erfährt man durch Einsichtnahme in den B-Plan. Das ist im Bauamt des Amtes jederzeit und kostenlos möglich. Falls der Eigentümer einen durch B-Plan geschützten Baum wegnehmen möchte, dann braucht er dafür eine Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes, über die das Bauaufsichtsamt beim Kreis entscheidet. Die Gemeinde wird nach ihrem Einvernehmen gefragt.
Das heißt aber auch, dass andere (nicht durch B-Plan geschützte) Bäume in Gebieten mit B-Plan oder in zusammenhängend bebauten Ortsteilen (§34 Gebieten) ohne Genehmigung gefällt werden dürfen. Und zwar unabhängig von der Größe.
In den beschriebenen Fällen gibt es für ein Genehmigungsverfahren keine Rechtgrundlage. Sie können also auf ihrem Gartengrundstück Bäume, die nicht durch den B-PLan geschützt sind, fälllen, ohne irgendeine Behörde zu fragen. Bis zur Novellierung von BNatSchG und LandNatschG war das anders. Die neue Rechtslage herrscht seit 29.7.2009.
2. Im Außenbereich (also kein B-Plan) ist die Lage etwas anders. Dort gilt die Außerkraftsetzung von §§14-17 BNatSchG nicht! Ist ein Baum im Außenbereich landschaftsbestimmend, dann muss das Fällen genehmigt werden. Es gibt eine Rechtsprechung, wonach im Außenbereich frei stehende Bäume in der Regel ab 2m Stammumfang und 60 cm Durchmesser nicht ohne Genehmigung gefällt werden dürfen, weil man sie regelmäßig als landschaftsbestimmend ansehen kann. Das ist plausibel. Der freistehende Baum auf einem Feld bestimmt die Landschaft. Für Wälder gilt etwas anderes. Dort gilt das Waldgesetz.
3. Eine Sonderreglung des BNatSchG gilt für Bäume. Sie dürfen im Sommer nicht gefällt werden. Keine Regel ohne Ausnahme! Als Ausnahme gilt: Bäume dürfen das ganze Jahr über gefällt werden, wenn sie in "gärtnerisch genutzten Anlagen" stehen. Also darf in den in Dassendorf meistens vorkommenden Fällen auch im Sommer auf den Gartengrundstücken der B-Plan Gebiete gefällt werden, denn diese werden als gärtnerisch genutzte Anlagen betrachtet. Allerdings ist Baumfällen im Sommer dennoch verboten, wenn zu befürchten ist, dass geschützte Tiere geschädigt werden. Dann braucht man eine Genehmigung, die man kaum erhalten dürfte. Zwischen Bundesrecht und Landesrecht gibt es eine kleine Differenz bei der Defintion der Winterzeit. In Schleswig-Holstein geht die Winterzeit vom 1.Oktober bis zum 15.März. Nach Bundesrecht bis zum 1.März. Dieser Unterschied interessiert aber wohl eher Verfassungsjuristen.
4. Für Bäume in Knicks, Schonungen, im Wald etc gelten gesonderte Regelungen.