Bauleitplanung auf abenteuerlichem Weg
Eigentlich sind die Wege zu einem Bebauungsplan im Gesetz vorgezeichnet. Findige Investoren denken sich aber immer neue Tricks aus. Planungsgewinne locken! In Dassendorf ist das gut möglich, weil in der Gemeindevertretung eine inkompetente (2008-2018) Truppe und neuerdings seit 2018 blutige Anfänger das Sagen haben. Von Frau Falkenberg kennt man das Faible für Investoren. Die Volatilität der Dassendorfer Rechtsauslegung lässt die Investoren hoffen, dass sie ihr Ziel kostengünstig erreichen. Die Dassendorfer Mühle steht im Außengebiet. Um Splittersiedlung und Verbauung zu vermeiden gelten für Bauen im Außengebiet strenge Regeln. Eigentlich ist dort Neubau nur für landwirtschaftliche Zwecke erlaubt. Bestehende Gebäude können lediglich einer verträglichen Nachnutzung zugeführt werden. Für die Dassendorfer Mühle hat sich das nicht ergeben, so dass eigentlich nur der Abbruch in Frage kommt. Wie das so ist im Leben eines Eigentümers. Wenn sich sich neue Beziehungen zu einem Großinvestor (Glunz) ergeben, ändert sich die Lage. Vieles wird plötzlich möglich.
Man geht auf juristische Entdeckungsreise und macht möglich, was man will. Dazu dient der zu Recht umstrittene §13BauGB . (gültig bis Ende 2020). Danach sind im Außengebiet Bebauungspläne am Rande bestehender Bebauung (§34) ohne Umweltverträglichkeitsprüfung zulässig.
Der Investor hat die Gemeinde mit einem Grundstück für eine Kita geködert. Darauf springt Frau Falkenberg bekanntlich an. Angeblich gebe es keine Grundstücke in der Gemeinde, auf die man eine Kita bauen könnte. Das ist für Ortskundige eine freche Lüge. Tatsächlich bieten sich mehrere Grundstücke an. Im Eigentum der Gemeinde ist zum Beispiel die Wiese nördlich der Kleingartensiedlung (ehemals Ponyhof). Sie sollte vor geraumer Zeit an den Golfclub für ein Wirtschaftsgebäude verkauft werden. Näheres hier. Besser geeignete Grundstücke liegen außerdem günstiger als die Mühle. Sie liegt am äußersten Rande von Dassendorf.
Der Flächennutzungsplan gibt die Bebauung nicht her. Die Landesplanung muss also eine Änderung des Flächennutzungsplanes genehmigen. Wie sie das mit der gelten Landesplanung und Regionalplanung in Übereinstimmung bringen soll, bleibt ein Rätsel.