Öffentlichkeit der Sitzungen
Öffentlich oder nichtöffentlich? Ein Dauerstreitpunkt in der kommualen Selbstverwaltung. Eigentlich ist die gesetzliche Regelung klar. Vorrangig sind die Sitzungen öffentlich. Die Rechtslage finden Sie hier erläutert. Dennoch gibt imer wieder Versuche, gegen die gesetzlichen Regelungen zu verstoßen oder sie zu unterlaufen. Zuviele sind an Nichtöffentlichkeit interessiert. Gemeindevertreter, die nicht offenbart sehen wollen, wie sie abstimmen. Die Verwaltung, der die Öffentlichkeit ganz allgemein.suspekt ist. Einzelne Bürger, die Persönlichkeitsrechte bedroht sehen. Gegen die Interessenten an Nichtöffentlichkeit steht das Prinzip der Transparenz und Kontrolle allein da. Die Nichtöffentlichkeit sorgt dafür, dass keiner so richtig wissen kann, wer, was und weshalb beschlossen hat. Besonders schwierig ist es für Interessenten mit gleichartigem Anliegen. Sie sind um die Möglichkeit gebracht, Gleichbehandlung zu fordern. Die Inhalte der nichtöffentlich beschlossenen Gegenstände bleiben Ihnen eben verborgen. Wird das Öffentlichkeitprinzip verletzt, bleibt das fast immer folgenlos. Zwar sind die Beratungsrgebnisse nichtig, aber will schon den Beweis führen? Öffentlichkeit und Transparenz werden so zu einer löcherigen Fassade der Rechtmäßkeit.
Ergebnisse der nichtöffentlichen Sitzungen sind nach der Sitzung öffentlich bekannt zu machen. Entweder geschieht das überhaupt nicht oder nur mit leeren Floskeln. Diesen Restkern der Öffentlichkeit hat sich der Gesetzgeber sicher anders gedacht.